Grenzüberschreitende Erbschaften - internationales Erbrecht
Seit dem 17. August 2015 gelten mit dem Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung, Verordnung EU Nr. 650/2012, („EU-ErbVO“) neue Bestimmungen dazu, welches nationale Recht in internationalen Erbfällen anzuwenden ist.
Für ab diesem Stichtag eintretende Erbfälle gilt grundsätzlich das Recht und sind die Gerichte des EU-Mitgliedsstaates zuständig, wo der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ein Erblasser kann jedoch testamentarisch festlegen, dass das Recht des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, anzuwenden ist.
Zuständiges Gericht
Grundsätzlich gilt, dass die Gerichte des EU-Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für den Erbfall zuständig sind. In bestimmten Fällen können jedoch die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig sein, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes besaß. Dies setzt voraus, dass der Erblasser testamentarisch festgelegt hat, dass das Recht dieses Staates anzuwenden ist. Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land, wo die Erbrechtsverordnung nicht angewendet wird, können schwedische Gerichte dann zuständig sein, wenn es in Schweden Eigentum gibt, das Bestandteil des Nachlasses ist.
Die rechtliche Zuständigkeit betrifft die gesamte Erbschaft, ungeachtet dessen, in welchem Land das Eigentum sich befindet. In bestimmten Fällen kann jedoch die Zuständigkeit auf das Eigentum, das sich in dem aktuellen Land befindet, begrenzt sein.
Anzuwendendes Recht
Die Hauptregel besagt, dass die Erbschaft nach dem Recht des Staates geregelt wird, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat hat, ist in diesem Fall das Recht dieses Staates anzuwenden.
Es besteht die Möglichkeit, durch eine testamentarische Verfügung das jeweils anzuwendende nationale Recht selbst festzulegen. Wählbar ist in diesem Fall das Recht des Mitgliedsstaates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt.
Die Möglichkeiten des Gerichtes, Bestimmungen des Erbrechts eines anderen Staates auszusetzen, sind begrenzt. Dies trifft nur dann zu, wenn die Anwendung dieses Rechts mit der öffentlichen Ordnung des Staates des angerufenen Gerichts offenkundig unvereinbar ist.
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
Die in einem EU-Mitgliedstaat ergangenen Urteile in Erbrechtssachen werden in Schweden anerkannt. Die Anerkennung kann nur in bestimmten Sonderfällen verweigert werden, z.B. wenn die Rechtssicherheit bei dem zu dem Urteil führenden Verfahren nicht ausreichend gewährt wurde.
Um eine ausländische Entscheidung in Schweden vollstrecken zu lassen, ist eine Vollstreckbarerklärung nötig, die in einem gesonderten Verfahren erteilt wird. Der Antrag auf Vollstreckbarkeit ist bei dem jeweils zuständigen schwedischen Amtsgericht (Tingsrätt) zu stellen.
Für Gerichtsentscheidungen anderer nordischer Länder gelten Sonderbestimmungen. Für die Umsetzung dieser Entscheidungen werden keine Vollstreckbarerklärungen benötigt, da sie diesbezüglich schwedischen Entscheidungen gleichgestellt sind.
Europäischer Erbschein
Der europäische Erbschein dient dem Zweck, die eigene Erbstellung bzw. die eines Nachlassverwalters europaweit einfacher geltend zu machen, beispielsweise für den Fall, Geld von einem Konto in einem anderen Land abzuheben. Die schwedische Steuerbehörde, Skatteverket, stellt auf Antrag europäische Erbscheine aus. Der Antrag ist gebührenpflichtig.
Schwedisches Recht
Für Erbfälle, die vor dem 17. August 2015 eintraten, gelten weiterhin die Bestimmungen des internationalen Privat- und Verfahrensrechtes des jeweiligen Landes. Laut schwedischem Recht findet unabhängig von seinem letzten gewöhnlichen Aufenthalt das Recht des Staates Anwendung, dessen Staatsbürgerschaft der Erblasser besaß.
Nachlassaufstellung / Nachlassinventarverzeichnis
Informationen zum Nachlass-Inventarverzeichnis und zur Nachlassaufstellung in Schweden finden Sie in diesen Dokumenten:
Nachlass_in_Schweden.PDF
Nachlassverzeichnis.PDF