Bevor schwedische Staatsangehörige beim Standesamt oder einer anderen ausländischen Behörde für Eheschließung heiraten können, muss durch eine schwedische Behörde geprüft werden, ob ein Ehehindernis vorliegt (Prüfung der Ehefähigkeit).
Die Prüfung der Ehefähigkeit erfolgt nur für den schwedischen Partner. Der andere Partner trägt selbst die Verantwortung dafür, dass die erforderlichen Dokumente bei der Behörde, die die Eheschließung des Paares vornehmenden wird, vorgelegt werden können.
Die Prüfung der Ehefähigkeit für den schwedischen Partner erfolgt:
- durch die Schwedische Botschaft in Berlin, wenn die Person von Schweden abgemeldet ist und die Eheschließung vor einer ausländischen Behörde (z.B. Standesamt) erfolgen soll. Der Antrag wird persönlich oder postalisch bei der schwedischen Botschaft in Berlin eingereicht, die Botschaft stellt nach erfolgter Prüfung der Ehefähigkeit ein Ehefähigkeitszeugnis auf Schwedisch, zusammen mit einem zweisprachigen EU-Formular (Schwedisch-Deutsch) aus.
- durch das Schwedische Zentralamt für Finanzwesen (Skatteverket) wenn die Person nicht aus Schweden abgemeldet ist und die Eheschließung vor einer ausländischen Behörde (z.B. Standesamt) erfolgen soll. Der Antrag wird direkt bei Skatteverket gestellt, das nach erfolgter Prüfung der Ehefähigkeit ein Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, entweder als zweisprachiges Formular oder auf Schwedische bzw. Englisch.
Folgende Dokumente werden zur Beantragung bei der Schwedischen Botschaft benötigt:
- Antragsformular "Äktenskapscertifikat - Ansökan och försäkran", in vollständig ausgefüllter und unterschriebener Form. Vergessen Sie nicht, die zutreffenden Kästchen anzukreuzen. Unter "Övriga upplysningar" geben Sie bitte das ungefähre Datum und den Ort der Eheschließung an, sowie sonstige wichtige Informationen.
- Erweiterte Meldebescheinigung eines Einwohnermeldeamtes/ Bürgeramtes im Original für beide Partner. Die Bescheinigung muss Angaben zu Geburtsland, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand und Adresse enthalten. Der Erweiterte Meldebescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein.
- Personenstandsurkunde (Personbevis) im Original für den schwedischen Partner, ausgestellt vom Schwedischen Zentralamt für Finanzwesen (Skatteverket) mit Angaben zum Datum der Abmeldung in Schweden sowie dem Familienstand. Sie kann unter folgender Nummer bei Skatteverket angefordert werden: 0046-8-564 851 60. Die Personenstandsurkunde darf nicht älter als drei Monate sein.
- Personen, die nie in Schweden gemeldet waren, benötigen stattdessen eine Bescheinigung darüber, dass sie die schwedische Staatsbürgerschaft auch nach dem 22. Lebensjahr behalten haben.
- Beglaubigte Kopien der gültigen Identitätsnachweise (Pass oder Personalausweis) von beiden Partnern. Die Kopien müssen von einer Behörde mit Stempel und Unterschrift beglaubigt sein.
- Beglaubigte Kopie eines eventuellen Scheidungsurteils mit Nachweis seiner Rechtskräftigkeit für die/den schwedische/n Partner/in. Die Kopie muss von einer Behörde mit Stempel und Unterschrift beglaubigt sein.
Gebühr
Die Antragsgebühr für ein Ehefähigkeitszeugnis sowie die Versandkosten des ausgestellten Zeugnisses finden Sie auf der Gebührenseite der Botschaft.
Den Betrag (Antragsgebühr + Versandkosten) überweisen Sie bitte auf folgendes Konto:
Empfänger: Schwedische Botschaft
IBAN: DE82 1004 0000 0266 2161 01
BIC: COBADEFFXXX
Gültigkeit
Das Ehefähigkeitszeugnis ist ab Ausstellung vier Monate gültig. Die Bearbeitungszeit beträgt ca. vier Wochen.
Sonstige Informationen
Die Botschaft stellt im Zusammenhang mit Eheschliessungen Ehefähigkeitszeugnisse aus, jedoch keine Ledigkeitsbescheinigungen oder Negativbescheinigungen.
Schwedische Staatsbürger, die beabsichtigen, in Deutschland zu heiraten, sollten frühzeitig das Standesamt kontaktieren, um sich zu informieren, welche Dokumente für eine Eheschließung beim Standesamt dafür einzureichen sind.
Gegenwärtig fordert Deutschland von schwedischen Staatsbürgern, die ihre Eheschließung in Deutschland planen, dass die Eheschließung bei einem deutschen Gericht (zumeist beim Oberlandesgericht) beantragt wird. Ein solcher Antrag kann normalerweise beim Standesamt gestellt werden.
Grund für das neue Procedere ist, dass Deutschland das von Schweden (wie auch von einer Reihe weiterer Länder) ausgestellte Ehefähigkeitszeugnis nicht länger in vollem Umfang anerkennt und stattdessen ein Dokument fordert, dass eine Überprüfung beider Partner fordert. Eine solche Überprüfung wird deshalb von einem deutschen Gericht vorgenommen.
Rein formell ist deshalb gegenwärtig kein von der Botschaft ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis erforderlich (da die Überprüfung durch das Gericht durchgeführt wird), jedoch kann die Vorlage eines solchen Ehefähigkeitszeugnisses für den Bearbeitungsprozess hilfreich sein.
Beim Standesamt können genauere Informationen zum Procedere und zu den dafür notwendigen Unterlagen eingeholt werden.